ABLAUF DER INTERNEN MELDESTELLE
Regine Reiser und Anna Hommen
+ 49 (0) 228 812 92 – 124 oder – 125 Telefonnummer meldestelle@nada.de Emailadresse
Verfahrensschritte Interne Meldestelle | Erläuterungen |
Eingang der Meldung | Du kannst Deine Meldung schriftlich, elektronisch, telefonisch oder über „SPRICH’S AN“ übermitteln. |
Eingangsbestätigung an hinweisgebende Person | Du erhältst spätestens nach 7 Tagen von der Internen Meldestelle eine Eingangsbestätigung. |
Prüfung des Anwendungsbereiches | Die Interne Meldestelle prüft, ob der Anwendungsbereich des §2 HinSchG eröffnet ist. Bei nicht eröffnetem Anwendungsbereich prüft die Interne Meldestelle ob ggf. anderweitige Maßnahmen zu ergreifen sind. |
Kontaktaufnahme mit hinweisgebender Person | Sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde, kann es für eine vollständige Sachverhaltsaufklärung notwendig sein, dass die mit der Sachverhaltsaufklärung betrauten Personen Kontakt zu der meldenden Person aufnehmen. |
Stichhaltigkeitsprüfung der vorgelegten Informationen | Prüfung, ob der von der hinweisgebenden Person vorgetragene Sachverhalt einen Gesetzesverstoß beinhaltet. Bei positiver Prüfung und dem Nichtvorliegen objektiver Gründe, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fakten oder an der Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers geben, ist dem Hinweis nachzugehen bzw. der gemeldete Sachverhalt aufzuklären. |
Bei Vorliegen entsprechender Prüfungsergebnisse werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen (§ 18 HinSchG) | Mögliche Folgemaßnahmen:
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Rückmeldung an die hinweisgebende Person | In der Regel innerhalb von 3 Monaten, Ausnahmen sind möglich siehe § 17 Abs. 2 HinSchG (z. B. bei laufendem Strafverfahren). |
Wichtig: Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe von Daten der hinweisgebenden Person ohne deren Zustimmung.