INTERNE MELDESTELLE
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die Richtlinie der EU, die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“, um. Der Gesetzgeber will dadurch Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (sog. Whistleblowern) im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Als „Whistleblower“ werden Personen bezeichnet, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Verstöße erlangt haben und diese melden/offenlegen möchten.
Die NADA hat dazu eine Interne Meldestelle eingerichtet. Hier können Beschäftigte in Festanstellung, sowie Minijobberinnen und -jobber, Leiharbeiterinnen und -arbeiter und freie Mitarbeitende, sowieso Personen, die in einem sonstigen Auftragsverhältnis zur NADA stehen, Meldungen oder Hinweise über Regel- oder Gesetzesverstöße abgeben.
Anprechpartnerinnen
Regine Reiser und Anna Hommen
+ 49 (0) 228 812 92 – 124 oder – 125 Telefonnummer meldestelle@nada.de Emailadresse
Eine Meldung kann auf dem Postweg, per Telefon, per E-Mail, durch persönliche Vorsprache oder über das anonyme Hinweisgebersystem („SPRICH’S AN“) erfolgen. Bei einer Meldung auf dem Postweg sollte bei der Adressierung unbedingt auf die Kennzeichnung „vertraulich, Meldung nach Hinweisgeberschutzgesetz“ geachtet werden. Gerne kann auch ein persönlicher Termin an einem „neutralen“ Ort außerhalb der Büroräume der NADA vereinbart werden.
Die Bearbeitung der Meldung wird unter Berücksichtigung aller Vorgaben des HinSchG durchgeführt.
Ein bewusst oder grob fahrlässig falscher oder sonst missbräuchlicher Hinweis genießt keinen gesetzlichen Schutz und kann zu negativen Konsequenzen, wie insbesondere arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder Schadensersatz, führen. Die hinweisgebende Person ist selbst dazu verpflichtet, ihre Meldung auf Richtigkeit zu überprüfen!
Eingehende berechtigte Meldungen werden intern von ausdrücklich autorisierten und speziell geschulten Mitarbeitenden der NADA entgegengenommen und stets vertraulich behandelt. Die Einbeziehung des Vorstandes geschieht nur in nach dem HinSchG speziell geregelten Fällen. Allerdings können gegenüber externen Stellen und vor allem Ermittlungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Gerichte) Offenbarungspflichten bestehen. Beachte dies insbesondere bei möglicherweise strafrechtlich relevanten Verstößen!
Ablauf der internen Meldestelle
Den Ablauf einer getätigten Meldung an die Interne Meldestelle erläutern wir Dir hier:
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Abgabe einer Meldung an die Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ).