Aktuelle medizinische Hinweise und Warnungen
Sie leiden aktuell an Heuschnupfen oder Asthma bronchiale? Sie wollen Blutplasma spenden? Nehmen Sie Nahrungsergänzungsmittel? Sie fragen sich, ob eine Anwendung von CBD-Öl zu einer positiven Dopingprobe führen kann? Vielleicht planen Sie eine Reise nach China oder Mexiko?
Im Folgenden geben wir Ihnen wichtige Hinweise und Antworten zu diesen Themen.
Wichtig Hinweise
Die Substanz Tramadol ist gemäß dem Dopingreglement der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) ab dem 1. Januar 2024 innerhalb von Wettkämpfen verboten. Das heißt, dass Tramadol ab dem 1. Januar 2024 nicht innerhalb eines Wettkampfs angewendet oder bei einer Dopingkontrolle im Wettkampf nachgewiesen werden darf. Testpool-Athletinnen und -Athleten, die aus medizinischen Gründen dauerhaft Tramadol anwenden müssen, sollten hierfür bereits im Dezember 2023 eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen.
Weitere Informationen zum Verbot von Tramadol finden Sie unter: nada.de/fileadmin/user_upload/2023_Infoblatt_Tramadol_Stand_Nov._2023.pdf
Die Anwendung von Cannabis und Cannabinoiden ist nach den Vorgaben der weltweit gültigen Verbotsliste der WADA innerhalb von Wettkämpfen verboten. Diese Regelung gilt somit auch für den Sport in Deutschland, unabhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Teillegalisierung von Cannabis und nichtsynthetischem Tetrahydrocannabinol (THC) am 1. April 2024.
Der Nachweis von Cannabinoiden im Rahmen einer Wettkampfkontrolle kann weiterhin einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und im Sport sanktioniert werden. Aufgrund der langen Nachweisbarkeit von THC empfiehlt sich im Leistungssport ein genereller Verzicht auf Cannabis. Ausgenommen vom Verbot ist lediglich die Substanz Cannabidiol (CBD).
Im Zuge der Teillegalisierung ist davon auszugehen, dass auch der ungewollte, passive Konsum von Cannabis zunehmen wird. Um positive Dopingproben durch passiven Cannabiskonsum zu vermeiden, wurde von der WADA 2013 ein Grenzwert für Carboxy-THC (Hauptmetabolit von THC) festgelegt. Somit gelten Wettkampf-Dopingproben mit einer Carboxy-THC-Konzentration von mehr als 150 ng/ml Urin als positiv, von weniger als 150 ng/ml Urin als negativ.
Der Grenzwert wurde von der WADA festgelegt, um positive Dopingproben zu reduzieren, die potenziell auf die Anwendung von THC außerhalb von Wettkämpfen oder die unbeabsichtigte passive Aufnahme zurückzuführen sind. Nichtsdestotrotz empfiehlt die NADA, insbesondere kurz vor Wettkämpfen auch den passiven Konsum von Cannabis so weit wie möglich zu reduzieren.
Wie auch für andere verbotene Substanzen besteht für Sportlerinnen und Sportler grundsätzlich die Möglichkeit, im Krankheitsfall für Medizinal-Cannabis und THC-haltige Arzneimittel eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) zu beantragen. Allgemeine Informationen zu TUEs finden Sie hier.
Eine TUE kann nur dann erteilt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. So muss das Medikament zur Behandlung einer diagnostizierten Erkrankung benötigt werden. Auch muss das Medikament für die Behandlung der Erkrankung angezeigt sein, und es darf keine angemessene erlaubte medizinische Alternative bestehen. Bei einem TUE-Antrag muss hierzu eine umfangreiche und ausführliche fachärztliche Dokumentation vorgelegt werden.
Auch wenn Cannabis oder THC-haltige Arzneimittel ärztlich verordnet wurden, bedeutet das nicht, dass zwingend die oben genannten Kriterien erfüllt sind!
In den Leitlinien der WADA werden Cannabinoide lediglich zur Behandlung von chronischen, vor allem neuropathischen Schmerzen als Behandlungsoption genannt. Die entsprechende TUE PhysicianGuideline Pain Management und eine dazugehörige Checkliste finden Sie unter folgenden Links: wada-ama.org/en/resources/therapeutic-use-exemption/tue-physician-guidelines-pain-management und wada-ama.org/en/resources/therapeutic-use-exemption/checklist-therapeutic-use-exemption-tue-application-pain
Athletinnen und Athleten, die eine Therapie mit Cannabis oder THC-haltigen Arzneimitteln planen, sollten sich im Vorfeld bezüglich der Vorgaben für eine TUE per E-Mail (medizin(at)nada.de) bei der NADA erkundigen.
Es gibt einige Asthmasprays, die in gewissen Mengen erlaubt sind und ohne Medizinische Ausnahmegenehmigung inhaliert werden dürfen.
Asthmasprays mit Kortison (z. B. Beclometason, Budesonid oder Fluticason) oder Cromoglicinsäure sind erlaubt und können direkt angewendet werden.
Asthmasprays mit Salbutamol, Salmeterol, Formoterol und Vilanterol sind erlaubt und können angewendet werden. Allerdings darf eine bestimmte zulässige Dosierung nicht überschritten werden:
- Salbutamol bis zu 600 Mikrogramm innerhalb von 8 Stunden und maximal 1600 Mikrogramm innerhalb von 24 Stunden
- Salmeterol bis zu 200 Mikrogramm innerhalb von 24 Stunden
- Formoterol bis zu 54 Mikrogramm innerhalb von 24 Stunden
- Vilanterol bis zu 25 Mikrogramm innerhalb von 24 Stunden
Somit dürfen z. B. von einem Asthmaspray mit Salbutamol, das die gängige Dosis von 100µg/Hub enthält, 6 Hübe innerhalb von 8 Stunden inhaliert werden. Nach 8 Stunden dürfen erneut 6 Hübe inhaliert werden und nach weiteren 8 Stunden noch einmal 4 Hübe (entspricht 1600µg Salbutamol über 24 Stunden).
Für die Anwendung von Salbutamol, Salmeterol, Formoterol oder Vilanterol ist keine Medizinische Ausnahmegenehmigung nötig, wenn die zulässige Dosierung beachtet wird.
Die Anwendung dieser vier Wirkstoffe in einer anderen Form (z. B. als Tablette oder per Spritze) ist jedoch verboten.
Die Anwendung von anderen Asthmasprays mit z. B. Fenoterol, Reproterol, Indacaterol, Olodaterol oder Terbutalin ist ebenfalls verboten.
Mit der Verbotsliste 2022 wurde die Regelung zur Anwendung von Glucocorticoiden (= Kortison) angepasst. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Anwendung von Glucocorticoiden auf jeglichen injizierbaren, oralen und rektalen Wegen im Wettkampf verboten. Außerhalb des Wettkampfes ist die Anwendung erlaubt. Die Anwendung von Glucocorticoiden in anderen Anwendungsarten wie z.B. dermal (auf der Haut), nasal (in der Nase) oder inhalativ (in der Lunge als Spray) ist jederzeit erlaubt.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Die Anwendung von Testosteron ist innerhalb und außerhalb von Wettkämpfen verboten. Testpool-Athleten müssen für die Anwendung von Testosteron vorab eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Alle Athleten, die keinem Testpool angehören, müssen nach einer Wettkampf-Dopingkontrolle und nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung für Testosteron beantragen. Bezüglich der Regelungen für internationale Wettkämpfe und Wettkämpfe im Ausland sollten alle Athleten, die keinem Testpool der NADA angehören, unbedingt ihren zuständigen internationalen Sportfachverband kontaktieren.
Wichtig: Die Erteilung einer TUE für die Anwendung von Testosteron ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Insbesondere muss nach den derzeitigen Vorgaben der WADA bei Testosteronmangel zwingend eine organische Ursache der Erkrankung belegt sein. Als mögliche organische Ursachen für einen Testosteronmangel nennt die WADA z.B. genetische Anomalien, Gewebeschädigungen der Hoden durch Traumen, Torsion, Tumore, Bestrahlungen, Chemotherapie und genetische Anomalien und Tumore der Hypophyse. Für einen funktionell bedingten Testosteronmangel (z.B. durch Stress, Übergewicht, Mangelernährung, Übertraining, Alter) kann keine TUE erteilt werden. Dies gilt für alle Athleten, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Testpool.
Einige Athletinnen und Athleten spenden hin und wieder oder sogar regelmäßig Blut oder Blutplasma. Da Methoden wie die Rückführung von Blut oder Blutbestandteilen und intravenöse Infusionen auf der Verbotsliste der WADA aufgeführt sind, sollten Athletinnen und Athleten ein paar Regeln beachten, um nicht gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verstoßen. Hier die wichtigsten Regeln für Spenderinnen und Spender sowie Empfängerinnen und Empfänger. Müssen bei Testpool-Athletinnen und -Athleten verbotene Methoden eingesetzt werden, müssen sie vorab eine Medizinische Ausnahmegenehmigung bei der NADA beantragen. Bei Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool angehören, ist eine Anwendung zunächst ohne Medizinische Ausnahmegenehmigung möglich. Sollten sie jedoch einer Wettkampf-Dopingkontrolle unterzogen werden, müssen sie nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen.
- Abgabe einer Blutspende: erlaubt, ggf. Angaben im Athleten-Blutpass machen
- Abgabe einer Plasmaspende: erlaubt, wenn sie mittels Apherese in einem registrierten Spendezentrum durchgeführt wird
- Durchführung einer Dialyse: verboten
- Empfang einer Bluttransfusion: verboten
- Empfang einer Plasmaspende: erlaubt, wenn die Verabreichung als intravenöse Infusion im Krankenhaus erfolgt. Verboten, wenn die Verabreichung als intravenöse Infusion nicht im Krankenhaus erfolgt.
- Empfang einer intravenösen Infusion von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden mit erlaubten Substanzen, wenn die Verabreichung im Rahmen von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen erfolgt: erlaubt
- Empfang einer intravenösen Infusion von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden mit erlaubten Substanzen außerhalb einer Krankenhausbehandlung, eines chirurgischen Eingriffes oder einer klinischen diagnostischen Untersuchung: verboten
- Empfang einer verbotenen Substanz als intravenöse Infusion: verboten
Am 1. Januar 2023 wurde die bis dahin gültige Attest-Regelung der NADA für Nicht-Testpool-Athletinnen und -Athleten durch die Regelung des International Standard for Therapeutic Use Exemptions(ISTUE) der WADA ersetzt. In Deutschland gilt der nationale Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Alle Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool der NADA und keiner TUE-pflichtigen Liga angehören, und verbotene Substanzen oder Methoden anwenden, müssen seit dem 1. Januar 2023 nach einer Dopingkontrolle und nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Die alleinige Vorlage eines fachärztlichen Attests ist nicht mehr ausreichend. Weitere Informationen finden Sie hier: zur Seite „Regelung für Nicht-Testpool-Athleten*innen"
Wichtig: Die Beantragung einer TUE ist von Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool der NADA und keiner TUE-pflichtigen Liga angehören, erst nach einer Dopingkontrolle notwendig. Die Athletinnen und Athleten werden in diesen Fällen persönlich von der NADA kontaktiert und zur Beantragung einer TUE aufgefordert. Im Vorhinein ist keine Antragstellung notwendig. Sobald zusätzliche Schritte der betroffenen Athletinnen und Athleten notwendig sind, wird die NADA unmittelbar Kontakt aufnehmen und umfassend informieren.
In China, Mexiko und Guatemala besteht die erhöhte Gefahr des unbeabsichtigten Dopings durch den Verzehr von Fleisch, das mit der verbotenen anabolen Substanz Clenbuterol kontaminiert sein kann. Dies ergaben Untersuchungen u.a. des Manfred-Donike-Instituts und des Zentrums für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln (www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/aktuelles-termine/aktuelles/meldung/meldung/clenbuterol-warning-for-athletes). Deshalb rät die NADA bei Reisen in diese Länder zu besonderer Wachsamkeit bei der Ernährung. Denn grundsätzlich ist jede Sportlerin und jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, dass sie oder er ihrem oder seinem Körper keine Substanz zuführt, mit der sie oder er bei einer Dopingkontrolle positiv getestet werden kann. Die Thematik ist mittlerweile seit vielen Jahren bekannt. Durch einen sensiblen Umgang mit dem Thema und entsprechende Anpassungen der Ernährung können derartige Fälle vermieden werden.
Bei großen sportlichen Wettkampfveranstaltungen in oben genannten Ländern kann der jeweils zuständige internationale Sportfachverband möglicherweise Auskunft darüber geben, ob für die Veranstaltung zertifizierte Caterer empfohlen werden, die Clenbuterol-freies Fleisch verarbeiten. Weitestmöglich sollte auf den Verzehr von Fleischprodukten verzichtet werden. Vorschläge für konkrete Alternativen zur Deckung des Eiweißbedarfs durch andere, sichere Proteinquellen sollten – wie auch vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) empfohlen (www.nada.de/Medizin/110224_DOSB_Clenbuterol_Warnung_China.pdf) – über die Ernährungsberaterinnen und -beater der Olympiastützpunkte angefordert werden. Viele Verbände und Vereine sind sensibilisiert für dieses Thema und treffen bei Reisen nach China, Mexiko oder Guatemala entsprechende Vorkehrungen.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass es für Clenbuterol einen Grenzwert im Urin (www.wada-ama.org/tl23_growth_promoters_eng_2021_0.pdf) gibt, der den Umgang mit einer positiven Dopingprobe bestimmt. Auf Basis der heutigen Studienlage wird davon ausgegangen, dass die Konzentration von Clenbuterol im Urin nach dem Verzehr von kontaminiertem Fleisch gering ist. Daher wird eine Clenbuterol-Konzentration von mehr als (>) 5 ng/ml im Urin als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gewertet. Eine Clenbuterol-Konzentration von oder unter (≤) 5 ng/ml im Urin wird als atypisches Analyseergebnis gewertet. In diesem Fall sind weitere Untersuchungen notwendig, um festzustellen, ob der Verzehr von kontaminiertem Fleisch eine Erklärung für das Ergebnis darstellen kann. Im Rahmen dieser weiteren Untersuchungen kann unter anderem eine Haaranalytik (www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/statistical-significance-of-hair-analysis-of-clenbuterol-to-dicriminate) durchgeführt werden. Können Beweise erbracht werden, dass das Ergebnis aufgrund des Verzehrs von kontaminiertem Fleisch zustande gekommen ist, wird der Fall eingestellt. Können jedoch keine solchen Beweise erbracht werden, wird das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gewertet und ein Ergebnismanagement-/ Disziplinarverfahren wird eingeleitet.
Wichtig ist, dass bei einem Nachweis von Clenbuterol in einer Dopingprobe, auch bei vorherigem Aufenthalt in den oben genannten Ländern, das übliche Standardprozedere mit entsprechenden Überprüfungen anläuft und der Beweis erbracht werden muss, dass der Auslöser für ein solches positives Analyseergebnis der unbeabsichtigte Verzehr von kontaminiertem Fleisch ist.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
- www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/formen-des-dopings/verbotene-wirkstoffgruppen/anabole-wirkstoffe
- www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/clenbuterol-in-meat-a-source-for-a-positive-doping-control-search-for
- www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/statistical-significance-of-hair-analysis-of-clenbuterol-to-dicriminate
- www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/td2022mrpl_v1.0_final_eng.pdf
Im Frühling sind auch Sportlerinnen und Sportler häufig von Allergien und Heuschnupfen betroffen. Zur dopingfreien Behandlung steht dafür eine Reihe von Medikamenten zur Verfügung.
Sog. Antihistaminika wie Azelastin, Cetirizin, Ketotifen oder Loratadin sind jederzeit erlaubt.
Sog. Glucocorticoide (Kortison) sind erlaubt, wenn sie auf der Haut, am Auge, in der Nase oder per Inhalation angewendet werden.
Einige Allergiker*innen benötigen zudem Asthmasprays. Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Anwendung von Asthma-Medikamenten im Sport.“
Die Anwendung der Substanz Cannabidiol, kurz CBD, ist nach dem Regelwerk der WADA nicht verboten. Die NADA warnt aber dennoch aus den nachfolgenden Gründen vor der Anwendung CBD-haltiger Produkte:
CBD kann aus Cannabispflanzen gewonnen oder synthetisch hergestellt werden und ist als Nahrungsergänzungsmittel, Aromaöl oder Kosmetikum, beispielsweise in Form von Ölen oder als Cremes im Handel. Für Athletinnen und Athleten, die einem Dopingkontrollsystem unterliegen, können CBD-Produkte eine Dopingfalle darstellen, denn Cannabispflanzen enthalten die im Wettkampf verbotene Substanz Tetrahydrocannabinol, kurz THC, und weitere im Wettkampf verbotene Cannabinoide. CBD-Produkte können daher undefinierbare Mengen an THC enthalten. Auch wenn auf den Etiketten von CBD-Produkten häufig angegeben wird, dass der THC-Gehalt sehr niedrig ist, fällt er oftmals viel höher aus. Damit besteht die Gefahr einer positiven Dopingprobe auf THC. Zudem sind die Risiken und Nebenwirkungen der Anwendung von CBD noch nicht umfassend erforscht. Gesundheitliche Auswirkungen auf den Körper sind noch nicht absehbar.
Eine wissenschaftliche Publikation zur Abschätzung des Risiko-Potenzials eines positiven Dopingbefunds für Athletinnen und Athleten bei der Verwendung von CBD-Produkten – u.a. von Dr. rer. nat. Anja Scheiff (Leitung Ressort Medizin) – finden Sie hier: dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/doping-lexikon/c/cannabidiol
Bei Hanf-Produkten besteht ebenso die Möglichkeit, dass unbekannte Konzentrationen von THC und anderen Cannabinoiden enthalten sein können. Eine unabhängige Kontrolle des THC-Gehalts findet praktisch nicht statt. Auch wenn auf den Etiketten von Hanf-Produkten häufig angegeben wird, dass der THC-Gehalt sehr niedrig ist, kann diese Aussage durch die Ath-letinnen und Athleten nicht überprüft werden.
Aktuelle Informationen hierzu sind auf der Webseite der Verbraucherzentrale zu finden:
verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/hanfsamen-hanfoel-hanftee-wie-steht-es-mit-der-sicherheit-12881
Die NADA empfiehlt daher, zur Sicherheit auf den Konsum jeglicher CBD- und Hanf-Produkte zu verzichten.
Viele Athletinnen und Athleten glauben, dass sie ihren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf nur mit Nahrungsergänzungsmitteln decken können. Vor der Einnahme solcher Produkte allein unter diesem Aspekt warnt die NADA eindringlich. Denn wie für Arzneimittel gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel: „Dosis facit venenum“ (deutsch: Die Dosis macht das Gift). Werden einzelne Nährstoffe in zu großen Mengen zugeführt, können ernsthafte Nebenwirkungen auftreten. Nahrungsergänzungsmittel enthalten oft Nährstoffe in überhöhten Mengen und isolierter Form. Zudem werden immer wieder verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel gefunden. Je nach Herkunft können verbotene Substanzen gezielt beigefügt worden sein – diese Nahrungsergänzungsmittel wurden bewusst gefälscht – oder als Rückstände beim Abfüllprozess in Produkte gelangen. Der Konsum solcher Nahrungsergänzungsmittel kann zu einem unabsichtlichen Dopingbefund führen. Daher rät die NADA zu einem reflektierten Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln.
Die Notwendigkeit der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels muss kritisch hinterfragt werden. Wenn wirklich Mangelerscheinungen vorliegen, sollten nur ärztlich verordnete Arzneimittel genommen werden. Diese unterliegen strengen gesetzlichen Kontrollen und Auflagen; so müssen zum Beispiel ausnahmslos alle Inhaltstoffe in der Packungsbeilage aufgeführt sein, und es muss auf alle möglichen Nebenwirkungen hingewiesen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird außerdem genau festlegen, wie das Medikament eingenommen werden muss, um eine Überdosierung zu vermeiden. Insbesondere aber werden Arzneimittel einer strengen Qualitäts- und Reinheitsprüfung unterzogen.
Vor dem Konsum eines Nahrungsergänzungsmittels sollte unbedingt überprüft werden, ob das gewünschte Produkt von einer unabhängigen Institution auf das Vorhandensein von verbotenen Substanzen getestet wurde oder zumindest eine Selbstauskunft des Herstellers zur Produktreinheit vorliegt. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln vorhandene Doping-Risiko zu reduzieren. Gänzlich auszuschließen, ist es jedoch nicht.
Als Nahrungsergänzungsmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Da sie als Lebensmittel gelten, benötigen Nahrungsergänzungsmittel – anders als Arzneimittel – keine behördliche Zulassung. Sie werden demnach auch nicht auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit und stoffliche Reinheit hin überprüft. Laut Nahrungsergänzungsmittel- und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung müssen zwar generell alle Zutaten auf der Packung angegeben werden, dies ist allerdings in der Praxis nicht immer realisiert.
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Nahrungsergänzungsmittel gelten als ein Einstieg in die sogenannte Dopingmentalität. Nach dem Motto „für jedes Problem gibt es ein Mittel“ fördern sie eine Dopingmentalität.
Zum Video "Nahrungsergänzungsmittel im Sport" bei YouTube
Kölner Liste®:
Auf der Kölner Liste® sind Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gelistet, die auf Dopingsubstanzen getestet wurden.