Ergebnismanagement
Ergebnismanagement bezeichnet gemäß Art. 7.1.1 des NADC den Vorgang eines möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und die anschließende Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes.
Überblick
Besteht der Verdacht, dass eine Athletin oder ein Athlet gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, führt die NADA das sogenannte Ergebnismanagementverfahren durch: Der Sachverhalt wird ermittelt und rechtlich bewertet. Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich aus dem neuen Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (SfED), der seit dem 01.01.2021 gilt.
Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind in Art. 2 NADC definiert. Dadrunter fallen sowohl eine positive Probe, aber auch Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse oder das Inverkehrbringen von Dopingsubstanzen sowie der Umgang mit gesperrten Trainerinnen oder Trainern.
Zu Beginn des Ergebnismanagementprozesses steht die Benachrichtigung der betroffenen Person, die einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Darin wird der betroffenen Person angeboten, zu dem Vorwurf des Dopingverstoßes Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der betroffenen Person wird bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt.
Nach Ermittlung und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts erlässt die NADA einen Sanktionsbescheid gemäß Artikel 5 SfED. Der Sanktionsbescheid informiert über die beabsichtigte Sanktion – zum Beispiel eine Sperre. Die Athletin oder der Athlet bzw. die betroffene Person (z. B. Betreuungspersonal) kann anschließend die von der NADA beabsichtigte Sanktion akzeptieren oder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beantragen.
Zu jedem Zeitpunkt des Ergebnismanagementverfahrens gilt: Kommt die NADA zu der Überzeugung, dass kein Dopingverstoß vorliegt (z. B. weil eine TUE vorliegt), stellt sie das Verfahren ein.
Übernahme Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahren
Je nachdem, ob das Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahren von dem betroffenen Sportfachverband auf die NADA übertragen wurde oder nicht, wird der mögliche Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen von den Mitarbeitenden des Ressorts Recht der NADA bearbeitet oder an den zuständigen Sportfachverband abgegeben.
Übersicht der Verbände, von denen die NADA die Verfahrensdurchführung übernommen hat.
Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse
Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse (sog. "Strikes") können für versäumte Kontrollen innerhalb des von einer Athletin oder einem Athleten individuell angegebenen 60-minütigen Testzeitfensters (betrifft nur den Registered Testing Pool, RTP) sowie für Meldepflichtversäumnisse (RTP), also der unvollständigen oder falschen Angabe der Aufenthaltsorte, festgestellt werden. Mögliche Versäumnisse (RTP und Nationaler Testpool, NTP) werden von der NADA in einem Gremium von drei Personen geprüft; sie erteilt auch die "Strikes". Ein unabhängiges Organ kann auf Wunsch der betroffenen Athletin oder des betroffenen Athleten anschließend das Verfahren in einer administrativen Überprüfung formal auf seine Richtigkeit überprüfen (nicht inhaltlich). Seit dem 1. Mai 2017 wird die Administrative Überprüfung von der „SportsLawyer - Kanzlei für Sportrecht“ durchgeführt.
Werden gegenüber einer Athletin oder einem Athleten des RTP innerhalb von 12 Monaten drei "Strikes" festgestellt, wird durch die NADA oder den jeweiligen nationalen Sportfachverband ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet, das in der Regel zu einer Sperre von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre je nach Grad des Verschuldens der Athletin oder des Athleten führen kann. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein Jahr. Liegen "Strikes" von verschiedenen Organisationen (WADA, NADA sowie dem zuständigen internationalen Sportfachverband) vor, werden diese addiert. Je nachdem kann für das weitere Verfahren auch der internationale Sportfachverband zuständig sein. In einem Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren hat die Athletin oder der Athlet noch einmal die Möglichkeit, zu allen Strikes weitere Entschuldigungsgründe vorzubringen.
Änderung ab 2021 für Testpool-Athletinnen und -Athleten
Mit Inkrafttreten des neuen Regelwerkes ergibt sich seit dem 01.01.2021 für Athletinnen und Athleten des NTP eine wichtige Änderung: Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Meldepflichten, gelten für diese ab dem Tag der Zustellung die Meldepflichten des RTP. Ab diesem Zeitpunkt können auch Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse festgestellt werden, die die Grundlage für einen Verstoß gemäß Artikel 2.4 NADC bilden können. Bitte beachten Sie die Informationen in dem Info-Sheet unten: