Sportgerichtsbarkeit
Hier erläutern wir Ihnen, was unter den Verfahrenwegen der Sportgerichtsbarkeit zu verstehen ist.
Der Begriff "Sportgerichtsbarkeit" umfasst drei zunächst voneinander unabhängige Verfahrenswege:
- die verbandsinterne Gerichtsbarkeit, in der Organe des Verbandes auf Grundlage des Verbandsregelwerkes und einer ggf. vorhandenen Verfahrensordnung eine sportrechtliche Streitigkeit entscheiden;
- die staatliche Gerichtsbarkeit, in der vor allem die Zivilgerichte auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Zugrundelegung der Verbandsregelwerke eine Entscheidung treffen;
- die Schiedsgerichtsbarkeit, die als gleichwertiger Ersatz der staatlichen Gerichtsbarkeit eine sportrechtliche Streitigkeit abschließend beurteilt.
Deutsches Sportschiedsgericht (DIS-Sportschiedsgericht)
Mit der Bildung eines unabhängigen Sportschiedsgerichts, das bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Berlin angesiedelt ist, ist die NADA ihrem Stiftungsauftrag nachgekommen. Das Deutsche Sportschiedsgericht nahm am 1. Januar 2008 seine Arbeit auf und die Schiedsverfahren finden aufgrund der DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) statt, welche seit dem 1. April 2016 in überarbeiteter Fassung gilt. Das Deutsche Sportschiedsgericht sichert zum einen die von vielen Seiten geforderte Unabhängigkeit in sport- und dopingrechtlichen Verfahren. Zum anderen gewährleistet das Deutsche Sportschiedsgericht gerechte und einheitliche Sanktionierungen. Fachliche Kompetenz ist durch eine entsprechende Auswahl von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern mit ausgeprägter Erfahrung im Sportrecht gesichert. Die Kriterien der Auswahl legt die DIS-Sportschiedsgerichtsordnung fest. Das Deutsche Sportschiedsgericht kann die Verbände bei der Behandlung der komplexen Sachverhalte im Zusammenhang mit Anti-Doping-Streitigkeiten und anderen sportrechtlichen Streitfällen wirkungsvoll entlasten.
Der Court of Arbitration for Sports (CAS)
Wie das Deutsche Sportschiedsgericht wurde der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne, Schweiz bereits 1983 geschaffen, um Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Sport abschließend zu entscheiden. Die Einrichtung des CAS führte nicht nur zu einem fortschreitenden Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit, sondern war zugleich auch Initialzündung für die Entstehung weiterer Schiedsgerichte auf nationaler Ebene. Nähere Informationen zu den Aufgaben des CAS, der Verfahrensordnung und aktuellen Verfahren finden Sie unter www.tas-cas.org.
Verbandsinterne Gerichtsbarkeit / Anfechtung vor der staatlichen Gerichtsbarkeit
Die verbandsinterne Gerichtsbarkeit stellt eine Verfahrensstufe dar, bei der sich die Athletin oder der Athlet (oder auch ein Dritter) vor einem Verbandsorgan für einen Verstoß gegen Regelwerke, wie z. B. Anti-Doping-Bestimmungen, zu verantworten hat. Diese Verbandsorgane tragen die immer wieder irreführende Bezeichnung "Schiedsgericht", sind jedoch in der Regel nicht als "echtes" Schiedsgericht i.S.d. Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen.
Üblicherweise sieht die Verfahrensordnung des entsprechenden Sportverbandes die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung dieses Organs für das nächsthöhere "Verbandsgericht" vor. Im Gegensatz zu den Urteilen in staatlichen Gerichtsverfahren und Schiedssprüchen in Schiedsverfahren sind die Verbandsentscheidungen nie endgültig, da sie zumindest vor der staatlichen Gerichtsbarkeit angefochten werden können.