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Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen durch die NADA

04.01.2021

Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) steht im Austausch mit der für die Stiftung zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) bezüglich der rechtmäßigen Veröffentlichungspraxis von Sanktionsentscheidungen aus Dopingverfahren. Aus Sicht der LDI NRW ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen und Schiedssprüchen aus Disziplinarverfahren im Internet in der von der NADA bislang durchgeführten Art und Weise nicht zulässig. Rechtliche Bedenken bestehen seitens der LDI NRW auch im Hinblick auf die Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung der Sanktionsentscheidungen.

Das umfassende Prüfverfahren der LDI NRW, das unter anderem durch Petentenbeschwerden gegen die Veröffentlichung eingeleitet wurde, ist noch nicht abgeschlossen.

NADA und LDI NRW haben in einem ausführlichen Gespräch im Dezember 2020 daher festgelegt, die Thematik einer grundlegenden Erörterung und Klärung auf internationaler europäischer Ebene zuzuführen.

Bis zur abschließenden Klärung wird die NADA unter Verweis auf die Rechtsauffassung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und im Einklang mit der Kommentierung zu Art. 14.3.2 WADC keine Veröffentlichung der Sanktionsentscheidungen in einer Online-Datenbank mehr vornehmen. Die NADAjus-Datenbank wird eingestellt.

Allerdings wird die NADA auch weiterhin die zuständigen Stellen mit berechtigtem Interesse an den Sanktionsentscheidungen (z. B. die zur Umsetzung und Kontrolle von Sperren zuständigen nationalen und internationalen Sportfachverbände sowie Veranstalter*innen großer Sportwettkämpfe und die WADA) WADC-konform, zeitnah und umfassend über die Ergebnisse der Sanktionsentscheidungen informieren.

Es ist der NADA wichtig zu betonen, dass der Schutz von personenbezogenen Daten und der Persönlichkeitsrechtsschutz jedes*r Athleten*in für die NADA einen sehr hohen Stellenwert hat. Die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts sowie die Leitlinien und Rechtsauffassungen der zuständigen Datenschutzaufsicht sind für die NADA maßgebend.

Ungeachtet dessen, prägt es das Leitbild der NADA, die größtmögliche Transparenz in der Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten. Dazu gehört es ihrer Auffassung nach auch, Entscheidungen von unabhängigen Disziplinar- oder Schiedsgerichten ohne Einschränkung und so wie es der WADC 2021 und der NADC21 vorsehen, zu veröffentlichen. Dabei darf aber keine Prangerwirkung für Athleten*innen, die einen Dopingverstoß begangen haben, entstehen. Vielmehr dient eine klare und eindeutige Veröffentlichung dazu, dass nicht-betroffene Athleten*innen vor unberechtigten Dopinganschuldigungen geschützt werden. Eine Veröffentlichung von unvollständigen Sanktionsentscheidungen ohne konkrete Namensnennung birgt des Erachtens der NADA nach die große Gefahr einer Stigmatisierung Unschuldiger.

Im Dialog mit den Datenschutzbehörden setzt die NADA sich daher verstärkt für die Integrität und den Schutz des sauberen Sports ohne Doping ein und hofft auf eine, zumindest europaweit einheitliche, datenschutzkonforme Regelung. Die NADA wird das Ergebnis der internationalen Erörterungen unmittelbar kommunizieren.