Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) bringt den Fall des vom deutschen Sportschiedsgerichts (DIS) am 2. November freigesprochenen Radsportlers vor das internationale Sportschiedsgericht (CAS). Der Sportler hatte sich der UV-Behandlung von Blut unterzogen. Die DIS hatte diesen Tatbestand, der vor dem 1. Januar 2011 begangen
Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) bringt den Fall des vom deutschen Sportschiedsgerichts (DIS) am 2. November freigesprochenen Radsportlers vor das internationale Sportschiedsgericht (CAS). Der Sportler hatte sich der UV-Behandlung von Blut unterzogen. Die DIS hatte diesen Tatbestand, der vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, in diesem Verfahren nicht als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen bewertet. Die NADA teilt die Auffassung des Gerichts nicht und will den Fall nun vom CAS prüfen lassen. Unbestritten ist die Behandlung seit dem 1. Januar 2011 durch die Regel M 2.3 der Verbotsliste erfasst.
"Das Urteil des Deutschen Sportschiedsgerichts ist zwar richtungsweisend, aber das heißt nicht, dass wir damit einverstanden sind. Wir wollen nun auf internationaler Ebene Rechtssicherheit vor allem für diesen Tatbestand für den Zeitraum vor 2011 erlangen", erklärte NADA-Chefjustiziar Dr. Lars Mortsiefer.
Der Schiedsrichter, Rechtsanwalt Dr. Stephan Wilske, kam am 2. November 2012 zu dem Ergebnis, dass die UV-Behandlung von Blut vor dem 1. Januar 2011 nicht von Regel M 1.1 der Verbotsliste erfasst sei. Ein objektiver Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fehle daher.
Bei den beiden Fällen, die den Zeitraum nach dem 1. Januar 2011 betrafen, hielten die Richter des Deutschen Sportschiedsgerichts fest, dass zwar ein objektiver Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliege, jedoch kein Verschulden der Athleten zu erkennen sei. Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) und die NADA haben diese Entscheidungen akzeptiert.