Begleitperson Pflicht: Dopingkontrollen bei minderjährigen Athleten

27.01.2016

Bei Dopingkontrollen gibt es kein Mindestalter, es können auch minderjährige Athleten kontrolliert werden. Jedoch unterliegen sie aufgrund ihres Alters besonderem Schutz, so dass es bei minderjährigen Sportlern eigene Rechte und Pflichten während des Kontrollprozesses gibt. Eine dieser wichtigen Pflichten ist eine zusätzliche Person, die den Kontrollprozess begleitet. Dieses Recht haben grundsätzliche alle Athleten, bei minderjährigen Sportlern ist die zusätzliche Person aber ein Muss. Die Begleitperson fungiert als Zeuge und ist entweder eine ausgewählte Vertrauensperson des Athleten oder eine durch den Kontrolleur benannte Person. Es kann sich z.B. um den Trainer, den Betreuer oder auch ein Elternteil handeln.

Bei Athleten unter 16 Jahren entfällt zudem die Sichtkontrolle. Hat ein junger Sportler das 16. Lebensalter erreicht, finden Sichtkontrollen statt. Die Vertrauensperson muss der Sichtkontrolle nicht beiwohnen, wenn der Athlet dies nicht wünscht. Die Vertrauensperson muss aber den Kontrolleur beobachten, während der Kontrolleur die Sichtkontrolle beim Athleten durchführt.

Diese Richtlinien für minderjährige Athleten gelten bei Kontrollen der NADA Deutschland, internationale Richtlinien können davon abweichen.

Ein zusammenfassendes Fact-Sheet zu Dopingkontrollen bei Minderjährigen finden Sie auf der NADA-Homepage unter folgendem Link <link file:3830 _blank download file>www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Athleten/150224_Factsheet_Dopingkontrollen_bei_Minderjaehrigen.pdf