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Wie werden Para Athletinnen und Athleten kontrolliert?

04.04.2025

Die Dopingkontrolle bei Para Athletinnen und Athleten verläuft grundsätzlich ähnlich wie bei nicht-behinderten Athletinnen und Athleten, allerdings gibt es einige spezielle Anpassungen, die auf die Bedürfnisse der Athletinnen und Athleten mit Behinderungen abgestimmt sind.

Grundsätzlich haben die Sportlerinnen und Sportler die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, hierbei ist es egal, ob es sich um eine Wettkampf- oder Trainingskontrolle handelt. Auf Wunsch der Athletin oder des Athleten, darf die Vertrauensperson alle Schritte der Dopingkontrolle begleiten, oder auch nur einen Teil der Schritte beaufsichtigen, dies hängt von den individuellen Bedürfnissen der Sportlerin oder des Sportlers ab. 

Hilfestellungen dürfen in Absprache mit dem Dopingkontrollpersonal unter Berücksichtigung der geltenden Regeln geleistet werden. Dabei werden alle Schritte und Hilfestellungen vom anwesenden Kontrollpersonal stets im Dopingkontrollformular dokumentiert und schaffen somit Sicherheit für alle an der Kontrolle beteiligten Personen. Sollte eine Vertrauensperson gewünscht sein, beginnt die Dopingkontrolle erst, wenn die Vertrauensperson eingetroffen ist. Die Athletin oder der Athletin hat ca. 60 Minuten Zeit, um eine Vertrauensperson zu finden. Ist die Vertrauensperson in dieser Zeit nicht in der Lage zu erscheinen, kann der Athletin oder de Athleten angeboten werden, dass eine Person der Kontrollpersonals als Vertreterin oder Vertreter agiert. 

Sollte weder eine Vertrauensperson noch eine zweite Person aus den Dopingkontrollteam als Vertreterin oder Vertreter agieren können, dies aber von der Athletin oder dem Athleten gewünscht sein, kann die Vertrauensperson auch per Videoanruf dazugeschaltet werden. Alternativ darf die Kontrolle von der Sportlerin oder dem Sportler fotografisch oder videografisch dokumentiert werden. 

Für Athletinnen und Athleten ist es wichtig, dass sie bereits in den Whereabouts in ADAMS angeben, wo sich eine mögliche Vertreterin oder ein Vertreter befindet und zu welchen Zeiten diese gewöhnlich anwesend sind.
Besteht die Athletin oder der Athlet auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson und diese Trifft nicht innerhalb von ca. 60 Minuten am Ort der Kontrolle ein, darf das Kontrollteam die Kontrolle abbrechen.

Der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) ist es ein großes Anliegen, die Dopingkontrollen für alle Sportlerinnen und Sportler, unabhängig von der Art der Behinderung, möglichst angenehm und reibungslos zu gestalten. Um auf die individuellen Bedürfnisse der Para Sportlerinnen und Sportler eingehen zu können, hat die NADA eine Reihe von Regeln und Hilfestellungen definiert, die wir im Folgenden darstellen möchten.

Athletinnen und Athleten mit einer Sehbehinderung

Es gibt eine Reihe von Para Sportarten, die von Sportlerinnen und Sportlern mit einer Sehbehinderung betrieben werden. Dazu zählen beispielsweise Blindenfußball, Goalball, Para-Radsport oder Para-Ski Alpin. 

Sollte die Athletin oder der Athlet einen Begleithund haben, darf dieser selbstverständlich mitgeführt werden, sofern dies erforderlich ist. 

Die Vertrauensperson und auch das Kontrollpersonal dürfen z. B.  auf Wunsch der Athletin oder des Athleten bei der Aufteilung der Urinprobe behilflich sein. Beim Ausfüllen des Dopingkontrollformulars darf die Sportlerin oder der Sportler von der Vertrauensperson oder dem Kontrollpersonal unterstützt werden, wenn dies notwendig ist.

Athletinnen und Athleten, die einen Blasenkatheter verwenden

In paralympischen Sportarten finden sich viele Athletinnen und Athleten, die aufgrund ihrer Behinderung einen Blasenkatheter benötigen. Dies betrifft vor allem die Behinderungsklassen mit Querschnittslähmung oder Zerebralparese, wie es beispielsweise in Sportarten wie Rollstuhlfechten, Rollstuhlbasketball oder Sledge-Eishockey der Fall sein kann.

Sollte eine Athletin oder ein Athlet Hilfe durch eine Vertreterin oder einen Vertreter in jedem Fall benötigen, muss diese hinzugezogen werden.

Vor der Probenahme kontrolliert das Dopingkontrollpersonal, ob der Katheter in den Körper der Athletin oder des Athleten führt. Sofern ein Urinbeutel von der Sportlerin oder dem Sportler genutzt wird, wird diese oder dieser dazu aufgefordert, einen neuen Beutel zu benutzen. Sollte die Nutzung eines neuen Beutels nicht möglich sein, wird die Athletin oder der Athlet aufgefordert, den Beutel komplett zu entleeren. Athletinnen und Athleten, die eine Selbstkatheterisierung anwenden, sollten für die Urinabgabe einen neuen versiegelten Katheter benutzen. 

Athletinnen und Athleten mit einer Hörbehinderung

Sportlerinnen und Sportler mit einer Hörbehinderung, die ihren Sport auf einem hohen Niveau betreiben, werden von der NADA kontrolliert. Hierzu zählen besonders die Sportarten Basketball, Fußball, Leichtathletik und Schwimmen.

Im Regelfall ist dem Kontrollpersonal die Hörbehinderung der Athletin oder des Athleten vor der Aufforderung zu einer Dopingkontrolle bekannt. Die Athletinnen und Athleten dürfen eine Vertrauensperson bzw. eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf Wunsch hinzuziehen. Die Athletin oder der Athlet erhält ausreichend Zeit, um alle relevanten Informationen, die im Zusammenhang mit der Dopingkontrolle stehen, zu lesen und kann bei Rückfragen schriftliche Auskunft vom Kontrollpersonal erhalten, sofern keine Dolmetscherin oder kein Dolmetscher anwesend ist.