Das Urteil im Verfahren zwischen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und einem Radsportler im Rahmen der "Causa Erfurt" ist auf der Seite des Internationalen Sportgerichtshofes CAS abrufbar: <link http: www.tas-cas.org recent-decision>www.tas-cas.org/recent-decision.
Das CAS hielt fest, dass es sich im vorliegenden Fall der Entnahme, UV-Behandlung und anschließenden Rückführung von bis zu 50 ml Eigenblut nicht um eine verbotene Methode gemäß der damals geltenden WADA-Verbotsliste handelt. Darüber hinaus stellte das Schiedsgericht - auf ausdrücklichen Antrag der NADA - fest, dass die Anwendung generell nicht den Tatbestand der verbotenen Methode erfüllt. Zur Begründung führten die Schiedsrichter aus, dass mangels "Erhöhung des Sauerstofftransfers" der Tatbestand des Artikels M 1.1 der Verbotsliste nicht erfüllt sei.
Die NADA akzeptiert dieses Urteil, bedauert aber, dass die damaligen Regeln der WADA-Verbotsliste nicht eindeutig waren und auch innerhalb der Anti-Doping-Organisationen und unter Wissenschaftlern unterschiedlich interpretiert wurden. Die NADA war immer der Auffassung, dass die genannte Methode nicht im Sport angewendet werden darf und verboten sein müsste.
Seit 2011 hat sich der Anti-Doping-Kampf umfassend weiterentwickelt. Nicht zuletzt durch die Anregungen und Vorschläge der NADA hat die WADA die Verbotsliste bezüglich der verbotenen Methoden überarbeitet. Die Entnahme, UV-Behandlung und anschließende Reinjektion von Blut ist seit 1. Januar 2011 eindeutig in der Verbotsliste erfasst und verboten (M 2.3). Dies hatte die NADA in zwei Fällen vor dem Deutschen Sportschiedsgericht explizit klären lassen. Eine erneute Überarbeitung der Formulierung des Regelwerks im Bereich der verbotenen Methoden hat die WADA nochmals zum 1.1.2013 vorgenommen.
Die NADA begrüßt, dass nun Klarheit in der Rechtslage herrscht. Sie wird auf Grundlage der CAS-Entscheidung prüfen, wie die weiteren Fälle aus dem Zeitraum vor 2011 zu beurteilen sind.
Die NADA hatte die "Causa Erfurt" durch eine Anzeige gegen Unbekannt, die sie im Jahr 2009 bei der Staatsanwaltschaft München gestellt hatte, ins Rollen gebracht. Im Zuge dieser Recherchen waren die Ermittler auf die Fälle in Erfurt gestoßen. Bedauerlicherweise hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt das Verfahren eingestellt und keine weiteren Ermittlungen gegen potenzielle Hintermänner (z.B. Trainer, Betreuer) durchgeführt.
Auch der NADA-Code sieht grundsätzlich eine Verfolgung der Hintermänner (Ärzte, Trainer, Betreuer u.a.) vor. Unbedingte Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Personen aus dem Umfeld des Athleten zur Zeit des Verstoßes an das Anti-Doping-Regelwerk angebunden sind und sich ein konkreter Verdacht auf einen Dopingverstoß nachweisen lässt. Im vorliegenden Fall war es maßgeblich, vorab zu klären, ob überhaupt ein sportrechtlich verbotenes Handeln bzw. die Anwendung einer verbotenen Methode vorliegt. Ausgangspunkt einer solchen Klärung ist gemäß NADA-Code und den einschlägigen Anti-Doping-Bestimmungen immer zuerst der Athlet. Die CAS-Entscheidung brachte nunmehr Klarheit, dass das beschriebene Verhalten nicht unter die damals geltende Verbotsliste fiel.