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NADA hält Schiedsvereinbarungen für zulässig und rechtswirksam

27.02.2014

Zur Rechtsprechung des Landgerichts München I im Fall von Claudia Pechstein zur Unwirksamkeit von Schiedsklauseln im Sport ist die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) anderer Rechtsauffassung. Entgegen der Auslegung des Gerichts ist die NADA überzeugt, dass Schiedsvereinbarungen zwischen einem nationalen oder internationalen Verband und einem Kadersportler zulässig und rechtswirksam sind und die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.

Schiedsvereinbarungen oder Schiedsklauseln in Athletenvereinbarungen im Sport und vor allem im Bereich der Dopingbekämpfung dienen der Sicherstellung einheitlicher und unabhängiger Sportrechtsprechung. Der internationale Schiedsgerichtshof CAS in Lausanne ist der maßgebliche Rechtskörper für die internationale Sportrechtsprechung – nicht nur in Dopingstreitigkeiten. Die nationalen und internationalen Spitzenathleten erkennen die Entscheidungsgewalt des CAS in Dopingstreitigkeiten dadurch als verbindlich an, dass sie sich dem Welt-Anti-Doping Code (WADA-Code) unterwerfen. Der WADA-Code gilt als maßgebliches, weltweites Anti-Doping-Regelwerk. Nicht nur die Dopingverbotstatbestände sondern auch der Rechtsweg wird von der WADA – (sportrechts-)verbindlich – vorgegeben. Der NADA-Code setzt die wesentlichen Bestimmungen des WADA-Codes in Deutschland um.

Die NADA vermisst in den Ausführungen des Landgerichts München I zur Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen die Auseinandersetzung mit nationalen und internationalen Vorgaben der Anti-Doping-Regelwerke. Die ordnungsgemäße Einhaltung und Umsetzung des WADA-Codes setzt voraus, dass letztinstanzlich der CAS entscheidet. Im Falle der „Wahlfreiheit“ der Athleten, ob sie den Schiedsgerichtsweg beschreiten wollen oder nicht, kommt es zwangsläufig zu einer partiellen Inkompatibilität mit dem WADA-Code.

Eine teilweise „non-compliance“ mit dem WADA-Code hat nicht nur zur Folge, dass sich der nationale Spitzensport in Deutschland von den weltweit einheitlichen Regelungsvorgaben im Anti-Doping-Bereich verabschiedet. Im Ergebnis wäre Deutschland in einem wesentlichen Punkt vom WADA-Code abgewichen.

In der Konsequenz dürften Athletinnen und Athleten, die sich dem Anti-Doping-Regelwerk (partiell) nicht mehr unterwerfen, auch nicht mehr an internationalen Sportwettkämpfen teilnehmen, die die Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit fordern.

Die NADA wird in den nächsten Wochen und Monaten alles dazu beitragen, um mit Experten in entsprechenden Gremien Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Maßgeblich sind weiterhin der Dialog mit den Athleten und die Aufklärung über Sinn und Zweck sowie den Inhalt solcher Vereinbarungen.