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CAS Schiedsspruch in der „Causa Erfurt“

22.07.2013

Das Verfahren zwischen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und einem Radsportler im Rahmen der sogenannten "Causa Erfurt" vor dem Internationalen Sportschiedsgericht (CAS) endete mit einem Freispruch für den Athleten. Das CAS hielt fest, dass es sich in diesem Fall bei einer UV-Behandlung von Blut mit anschließender Reinjektion nicht um eine verbotene Methode gemäß der zum damaligen Zeitpunkt geltenden WADA-Verbotsliste handelt.

Die NADA hat den Fall des vom Deutschen Sportschiedsgerichts (DIS) freigesprochenen Radsportlers im November 2012 vor das Internationale Sportschiedsgericht (CAS) gebracht, um die Sach- und Rechtslage dieser Behandlung für den Zeitraum vor 2011 grundsätzlich klären zu lassen.

Das Internationale Sportschiedsgericht entschied, dass die in Artikel M 1.1 der WADA-Verbotsliste genannten Formen des Blutdopings nur insoweit verboten sind, als sie zur Erhöhung des Sauerstofftransfers geeignet sind. Dies sei in diesem Fall nicht erwiesen. Deshalb sei der objektive Tatbestand einer verbotenen Methode nicht erfüllt. Das damalige Regelwerk der WADA verbot demnach nicht die Entnahme von Blut, UV-Behandlung und anschließende Rückführung. Die CAS-Richter hielten zudem fest, dass der Athlet weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.

Um die Rechtsfrage, ob es sich bei UV-Behandlung von Eigenblut mit anschließender Rückführung um eine verbotene Methode handelt, grundsätzlich zu klären, hatte die NADA darüber hinaus einen eigenständigen Feststellungsantrag gestellt. Das Internationale Sportschiedsgericht stellte daraufhin ausdrücklich fest, dass der Tatbestand einer verbotenen Methode nach der damaligen Verbotsliste nicht erfüllt sei. Zur Begründung führten die Schiedsrichter aus, dass mangels "Erhöhung des Sauerstofftransfers" weder der Tatbestand des Artikel M 1.1 noch der Tatbestand des Artikel M 2.2 der Verbotsliste erfüllt sei. Es habe sich zudem nicht um eine verbotene Infusion, sondern um eine Injektion gehandelt.

Die NADA prüft nun eingehend, ob sie nach dem Urteil des CAS weitere Verfahren in der "Causa Erfurt" einleiten wird.

Für den Zeitraum nach dem 1.1.2011 war die Rechtslage bereits im Jahr 2012 geklärt. Unbestritten ist die Behandlung ab 2011 durch die damals gültige Regel M 2.3 der Verbotsliste erfasst. Dafür hatte die NADA zwei Fälle vor das DIS gebracht. In beiden Fällen wurde die UV-Behandlung als verbotene Methode klassifiziert, ein Verschulden der Athleten aber verneint. In der aktuellen Verbotsliste 2013 ist die Methode nun unter M 1 erfasst.

Das CAS wird das Urteil in nächster Zeit veröffentlichen.

<media 3332 _blank>Press Release in English</media>