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Meldesystem kein Selbstzweck

27.12.2010

Das Meldesystem ist kein Selbstzweck. Es dient als Basis für unangemeldete Trainingskontrollen, ohne die der Anti-Doping-Kampf sinnlos wäre. Zu diesem Schluss kommt NADA-Vorstand Martin Nolte in der am heutigen Montag veröffentlichten Sportkolumne im Handelsblatt. Dort erörtert der Professor für Sportrecht an der Universität Kiel die Meldepflicht aus sportrechtlicher Sicht, auch unter Bezug auf eine Weihnachts-Protestaktion von Basketball- und Handball-Profis.

Martin Nolte weist auf den Kontext mit dem WADA-Code hin: „Das Meldesystem beruht auf internationalen Regeln und gilt für alle Topathleten weltweit.“ Als einzige Schwachstelle nennt er den Umgang mit Sportlerdaten, der per Gesetz nur dann zulässig ist, wenn die Daten freiwillig abgeben werden. Datenschützer kritisierten zuletzt, dass die Datenabgabe aus ihrer Sicht von den Sportverbänden zur Pflicht gemacht wird.

„Es gibt einen einfachen Weg, die Rechtsunsicherheit zu beenden“, schreibt Nolte in der Sportkolumne: „Der Gesetzgeber könnte den Umgang mit den privaten Daten ganz einfach legitimieren. So würde er das sinnhafte Meldesystem gesetzlich absichern. Und der unverzichtbaren Dopingbekämpfung einen kostenneutralen Dienst erweisen.“

Beispiele sieht Nolte im Tarifvertragsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz. Dort hat der Bundesgesetzgeber konkrete Vorschriften eingearbeitet, die den Datenumgang in privaten Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen unter bestimmten Bedingungen legitimieren. Nach diesem Muster könnte eine bundesgesetzliche Vorschrift erlassen werden, wonach der Umgang mit den Sportlerdaten im Kontext mit dem Anti-Doping-Kampf zulässig ist. Denkbar und sinnvoll wäre dies nach Noltes Meinung entweder in einem neuen, eigenständigen Gesetz (mit wenigen Paragraphen) oder durch Erweiterung eines bestehenden Gesetzes.

Die Meldepflicht sieht vor, dass Topathleten aus den beiden höchsten Testpools (RTP und NTP) Infos über ihren Aufenthaltsort im Computersystem ADAMS eintragen. Die Sportler des RTPs müssen für das kommende Quartal zudem ein 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6 und 23 Uhr benennen, in dem sie an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen. Athleten aus dem Allgemeinen und somit niedrigsten Testpool müssen sich nicht über ADAMS abmelden.