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Fakten der NADA zur Berichterstattung des BR und der SZ

05.04.2017

Die NADA informiert im Folgenden über den Ablauf des Ergebnismanagements und nimmt damit Bezug auf die Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks (BR) sowie der Süddeutschen Zeitung (SZ) zu Kontrollen im Fußball:

  1. Der administrative Ablauf im Umgang mit möglichen Dopingverstößen ist von der WADA im Welt Anti-Doping Code (WADC) vorgegebenen und wird von der NADA im Nationalen Anti-Doping Code 2015 (NADC) umgesetzt. Alle im DOSB organisierten nationalen Sportfachverbände, die den NADC durch vertragliche Vereinbarungen mit der NADA anerkannt haben, akzeptieren die administrativen Voraussetzungen des sogenannten Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahrens und setzen diese für ihren Verantwortungsbereich um.
  2. Ergebnismanagement bezeichnet gemäß Art. 7.1.1. NADC den Vorgang ab Kenntnis eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Erster Schritt nach Mitteilung eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses durch ein WADA-akkreditiertes Labor an die NADA ist die sogenannte Erstüberprüfung. Bei von der NADA veranlassten Kontrollen ordnet die NADA den Probecode der betroffenen Athletin oder dem betroffenen Athleten zu und prüft administrativ in jedem Fall, ob beispielsweise eine Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt (siehe Art. 7.2.1.1 NADC).
  3. Die NADA ist gemäß Art. 7.2.1.1 NADC gehalten, dass diese Erstüberprüfung spätestens sieben Tage nach Erhalt des Analyseergebnisses abgeschlossen ist. In nahezu allen Fällen wird die Prüfung deutlich früher - innerhalb von ein bis drei Tagen - abgeschlossen.
  4. Nach Abschluss der Erstüberprüfung informiert die NADA die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation. Ist nicht die NADA, sondern ein nationaler Sportfachverband (wie beispielsweise der Deutsche Fußball Bund oder der Deutsche Basketball Bund und weitere) die zuständige Ergebnismanagement-Organisation, ist ausschließlich diese für das weitere Verfahren zuständig und verantwortlich.
  5. In den Fällen, in denen die NADA das Ergebnismanagement durchführt, wird stets die betroffene Athletin oder der betroffene Athlet als erstes informiert. Dabei werden die Vorgaben der einschlägigen Datenschutzvorschriften von der NADA beachtet.
  6. In Fällen, in denen der mögliche Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gleichzeitig einen Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz nicht ausschließt, informiert die NADA die zuständige Staatsanwaltschaft ausnahmslos vor der Fortsetzung des Ergebnismanagements und der Informationsweiterleitung an die Athleten/innen oder die Verbände. Die weitere Gestaltung des Ergebnismanagements im sportrechtlichen Verfahren findet dann in enger Abstimmung zwischen NADA und den zuständigen staatlichen Ermittlungsstellen statt.

Über den NADC informieren wir im folgenden Film: https://www.youtube.com/watch?v=5A4EuR_4Zaw 

Weitere Infos finden sich auch auf der Homepage auf den Seiten des Ressorts Recht: http://www.nada.de/de/recht/ergebnismanagement-disziplinarverfahren/